Podiumsdiskussion mit Corinna Gekeler in Köln
Das kirchliche Arbeitsrecht ist von den Bestimmungen des AGG ausgenommen. Als so genannte "Tendenzbetriebe" können kirchliche Einrichtungen die Einstellung von Menschen ohne christlichen Glauben verweigern. Beschäftigte, die ihre "Loyalitätspflicht" verletzten – sei es
durch Kirchenaustritt, das Eingehen einer Zweitehe nach Scheidung oder durch die Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft – riskieren berufliche Nachteile bis hin zur
Kündigung. (weiter...)